Kurztitel

Wohnungseigentumsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31,

Inkrafttretensdatum

01.10.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022

Abkürzung

WEG 2002

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Rücklage

Paragraph 31,

  1. Absatz einsDie Wohnungseigentümer haben eine angemessene Rücklage zur Vorsorge für künftige Aufwendungen (Paragraph 32,) zu bilden. Bei der Festlegung der Beiträge zur Bildung der Rücklage ist auf die voraussichtliche Entwicklung der Aufwendungen Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Die Rücklage ist für die Deckung von Aufwendungen zu verwenden. Sie ist entweder auf einem für jeden Wohnungseigentümer einsehbaren Eigenkonto der Eigentümergemeinschaft oder auf einem ebenso einsehbaren Anderkonto fruchtbringend anzulegen.
  3. Absatz 3Bei Beendigung eines Verwaltungsvertrags hat der Verwalter ohne Verzug über die Rücklage Rechnung zu legen und den Überschuss an den neuen Verwalter oder bei Fehlen eines solchen an die Eigentümergemeinschaft herauszugeben. Wird der Verwaltungsvertrag durch das Gericht aufgelöst, so ist dem Verwalter die Herausgabe des festgestellten Überschusses binnen 14 Tagen bei Zwangsvollstreckung aufzutragen.
  4. Absatz 4Für abweichende Abrechnungseinheiten und gesondert abzurechnende Anlagen (Paragraph 32, Absatz 6,) können gesonderte Rücklagen gebildet werden.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Laufende Aufwendungen des Wohnungseigentümers

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022

Gesetzesnummer

20001921

Dokumentnummer

NOR40080391