Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wohnungseigentumsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 19
Inkrafttretensdatum
01.10.2006
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
WEG 2002
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Text
Bestellung eines Verwalters
§ 19.Paragraph 19,
Die Eigentümergemeinschaft kann eine natürliche oder juristische Person zum Verwalter bestellen. Name und Anschrift des Verwalters sind bei Bestellung durch das Gericht von Amts wegen, sonst auf Grund einer Urkunde über die Bestellung zum Verwalter, sofern die Unterschriften auch nur eines Wohnungseigentümers sowie des Verwalters darauf öffentlich beglaubigt sind, auf Antrag dieses oder eines anderen Wohnungseigentümers oder des Verwalters im Grundbuch ersichtlich zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015
Gesetzesnummer
20001921
Dokumentnummer
NOR40080379