Wohnungseigentumsgesetz 2002
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2006,
Paragraph 19,
01.10.2006
Die Eigentümergemeinschaft kann eine natürliche oder juristische Person zum Verwalter bestellen. Name und Anschrift des Verwalters sind bei Bestellung durch das Gericht von Amts wegen, sonst auf Grund einer Urkunde über die Bestellung zum Verwalter, sofern die Unterschriften auch nur eines Wohnungseigentümers sowie des Verwalters darauf öffentlich beglaubigt sind, auf Antrag dieses oder eines anderen Wohnungseigentümers oder des Verwalters im Grundbuch ersichtlich zu machen.