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Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 63/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

GESG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Aufgaben der Agentur

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die Agentur hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Forschung zu betreiben und einschlägige wissenschaftliche Erkenntnisse zu vermitteln.
  2. Absatz 2,Die Agentur hat zur Verwirklichung des im Paragraph eins und in Absatz eins, genannten Zieles und zum Schutz der Gesundheit der Menschen und des Tierbestandes insbesondere die folgenden Aufgaben zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Untersuchung, Diagnose und Begutachtung im Zusammenhang mit Rechtsvorschriften zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten;
    2. Ziffer 2
      Erfassung und Beobachtung der epidemiologischen Situation betreffend übertragbare Krankheiten, Beratung und Unterstützung der zur Vollziehung von Rechtsvorschriften zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zuständigen Behörden; übertragene Aufgaben gemäß Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,; Vorbereitung der Erstellung eines österreichischen Zoonosenberichtes,
    3. Ziffer 3
      Durchführung von mikrobiologisch-hygienischen, serologischen und physikalisch-chemischen Untersuchungen sowie Erhebung von Antibiotikaresistenzen und Immunitätsdaten;
    4. Ziffer 4
      Qualitätssicherung, insbesondere durch die Erstellung von Qualitätskriterien für mikrobiologische Labors sowie durch die Führung von Referenzzentren zur technischen Qualitätssicherung im Rahmen der Anwendung von ionisierender Strahlung auf den Menschen zu medizinischen Zwecken;
    5. Ziffer 5
      Verarbeitung von Badegewässerdaten;
    6. Ziffer 6
      Untersuchungen und Begutachtungen von Proben nach dem LMSVG und den unmittelbar anzuwendenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften der EU;
    7. Ziffer 6 a
      Mitwirkung im Rahmen des und Untersuchungen und Begutachtungen nach dem EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015,.
    8. Ziffer 7
      Mitwirkung, Untersuchung, Diagnose und Begutachtung im Rahmen der Tierseuchen- und Zoonosenbekämpfung und Überwachung der Tiergesundheit sowie im Rahmen der Schlachttier und Fleischuntersuchung, veterinärmedizinische Untersuchungen von Proben und Materialien tierischer Herkunft sowie die Herstellung und Prüfung von Sera, Impfstoffen gegen Tierkrankheiten, Bakterienpräparaten, Hämoderivaten, Arzneimitteln und von Desinfektionsmitteln, Lagerung und In-Verkehr-Bringen von Sera und Impfstoffen gegen Tierkrankheiten;
    9. Ziffer 8
      Untersuchung und Begutachtung von Saat- oder Pflanzgut oder Sorten von Saat- oder Pflanzgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1997, des Pflanzgutgesetzes 1997 sowie des Sortenschutzgesetzes 2001;
    10. Ziffer 9
      Untersuchung und Begutachtung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen im Sinne des Futtermittelgesetzes 1999;
    11. Ziffer 10
      Untersuchung und Begutachtung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln im Sinne des Düngemittelgesetzes 1994, sowie Untersuchung, Begutachtung und Bewertung von Böden im Hinblick auf die Sicherstellung der Funktion als landwirtschaftliche Produktionsgrundlage;
    12. Ziffer 11
      Untersuchung und Begutachtung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 sowie von Proben nach dem Pflanzenschutzgesetz 2011;
    13. Ziffer 12
      Untersuchung und Begutachtung von Waren nach dem Vermarktungsnormengesetz;
    14. Ziffer 12 a
      Untersuchungen für die Chargenfreigabe von Arzneispezialitäten;
    15. Ziffer 13
      Chargenfreigabe von Arzneispezialitäten, analytische Untersuchungen, theoretische Bewertungen und Begutachtungen von Arzneimitteln;
    16. Ziffer 14
      Untersuchung und Bewertung von Medizinprodukten sowie die Marktüberwachung des Medizinproduktemarktes,
    17. Ziffer 15
      Feststellung der Arzneimitteleigenschaft eines Produktes in Abgrenzung zu anderen Produkten,
    18. Ziffer 16
      Untersuchung und Begutachtung von menschlichen Zellen und Geweben nach dem Gewebesicherheitsgesetz,
    19. Ziffer 17
      Anbau von Pflanzen der Gattung Cannabis zwecks Gewinnung von Suchtgift für die Herstellung von Arzneimitteln sowie damit verbundene wissenschaftliche Zwecke (Paragraph 6 a, des Suchtmittelgesetzes) sowie die Prüfung von Sorten, Saatgut, Kultivaren, Linien, Pflanzen und Pflanzenteilen von Pflanzen der Gattung Cannabis für die Herstellung von Arzneimitteln;
    20. Ziffer 18
      Erarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Bienengesundheit, des Bienenschutzes und der Produktion qualitativ hochwertiger Bienenprodukte;
    21. Ziffer 19
      Radioaktivitätsüberwachung von Lebensmitteln und sonstigen dem LMSVG unterliegenden Waren gemäß Paragraph 125, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,;
    22. Ziffer 20
      Radioaktivitätsuntersuchungen gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Strahlenschutzgesetz soweit nicht von Ziffer 19, erfasst;
    23. Ziffer 21
      Mitwirkung bei der Erarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt,
    24. Ziffer 22
      Mitwirkung bei den Aufgaben des Büros für veterinärbehördliche Zertifizierung;
    25. Ziffer 23
      Mitwirkung bei den Aufgaben des Büros für Tabakkoordination;
    Anmerkung, Ziffer 24 bis 29 treten mit 1.1.2022 in Kraft)
    1. Ziffer 30
      Mitwirkung bei der Erarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen zur Erhöhung der Resilienz von vernetzten Systemen für Medizinprodukte, Arzneimittel, Blut- und Gewebevigilanz sowie zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit in Bezug auf übertragbare Krankheiten.
  3. Absatz 2 a,Die Agentur hat zur Erreichung der im Internationalen Vertrag über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2006,, festgelegten Ziele folgende Aufgaben zu erfüllen, soweit nicht nachgeordnete Dienststellen des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus dafür zuständig sind:
    1. Ziffer eins
      Exploration, Sammlung, Charakterisierung, Evaluierung, Dokumentation, Erhaltung und Bereitstellung von pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft sowie Verwaltung in öffentlich zugänglichen Gendatenbanken und Koordination der Dokumentation pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft;
    2. Ziffer 2
      Informationsaustausch, Mitwirkung an der nationalen und internationalen Zusammenarbeit und an der Forschung sowie Mitarbeit an einem Globalen Informationssystem.
  4. Absatz 3,Die Forschungs- und Informationstätigkeit der Agentur umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      die Beratung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, insbesondere Risikobewertung und Erstattung von Vorschlägen für das Risikomanagement im Sinne des 1. Hauptstückes;
    2. Ziffer 2
      Ermittlung, Erarbeitung, Sammlung, Dokumentation und Weiterleitung von Erkenntnissen und Daten, die für die Sicherheit oder die Qualität der Ernährung und ihrer gesundheitlichen Auswirkungen oder die Verbrauchererwartung im Verkehr mit Lebensmitteln oder Futtermitteln, für die Wirksamkeit, Sicherheit und Qualität von Arzneimitteln, Gewebe und Medizinprodukten sowie im Zusammenhang mit der Vorsorge vor und der Bekämpfung von Krankheiten maßgeblich sind;
    3. Ziffer 3
      die Entwicklung, Prüfung und Verbesserung von Methoden, Verfahren, Untersuchungseinrichtungen, Maschinen, Geräten und Materialien;
    4. Ziffer 4
      die Abgabe genereller Gutachten sowie die Erstellung von Prüfberichten und Gutachten im Einzelfall im Auftrag des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus;
    5. Ziffer 5
      Informationstätigkeit, insbesondere die Schaffung von Informationsmitteln, Fachstatistiken und die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen, anderen Beiträgen und Bildmaterial, sowie die Erstellung von zusammenfassenden Berichten über Kontrollergebnisse auf der Grundlage des mehrjährigen nationalen Kontrollplanes;
    6. Ziffer 6
      die Weitergabe von Kenntnissen, insbesondere im Rahmen von Ausbildungsprogrammen, Kursen, Seminaren, sonstigen eigenen und fremden Veranstaltungen und der Beratung;
    7. Ziffer 7
      Führung von einschlägigen Referenzzentralen und Referenzlaboratorien;
    8. Ziffer 8
      die fachliche Zusammenarbeit in nationalen und internationalen Organisationen.
  5. Absatz 3 a,Die Agentur kann über die ausdrücklich genannten Aufgaben hinaus nach Ressourcenverfügbarkeit auch von anderen Bundes- und Landesbehörden gegen zumindest marktübliches Entgelt zur einschlägigen Unterstützung bei deren Vollzugsaufgaben betraut und ermächtigt werden; die Agentur hat den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus vor einer Betrauung oder Ermächtigung in geeigneter Weise zu konsultieren.
  6. Absatz 4,Die Agentur hat dem Bundesamt für Ernährungssicherheit, dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen, dem Büro für veterinärbehördliche Zertifizierung und dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit sowie dem Büro für Tabakkoordination sämtliche erforderlichen Mittel zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraphen 6 bis 6 e zur Verfügung zu stellen.
  7. Absatz 5,Die Tätigkeiten der Agentur auf Grund dieses Bundesgesetzes oder des Suchtmittelgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194.
  8. Absatz 6,Die Agentur hat im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben über Aufforderung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus die folgenden Tätigkeiten zu erbringen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Stellungnahmen zu Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen, Beschlüssen, Empfehlungen oder Mitteilungen der Organe der Europäischen Union und anderer internationaler Organisationen, unbeschadet gleicher Rechte anderer Stellen;
    2. Ziffer 2
      Vertretung der fachlichen Stellungnahmen im Rahmen der österreichischen Position in den Einrichtungen der Europäischen Union und in anderen internationalen Organisationen;
    3. Ziffer 3
      fachliche Stellungnahmen zu innerstaatlichen Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;
    4. Ziffer 4
      Vertretung der fachlichen Stellungnahmen auf innerstaatlicher Ebene.
  9. Absatz 7,Die Agentur kann, soweit es im Allgemeininteresse gelegen ist und es die Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraphen 6 und 6 a und gemäß Absatz eins bis 6 zulässt, gegenüber Dritten gegen ein zumindest den marktüblichen Preisen entsprechendes Entgelt einschlägige Leistungen erbringen. Im Bereich des Absatz 2, Ziffer 13, dürfen Leistungen für Dritte durch den Bereich nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 13 bis 16 nicht erbracht werden.
  10. Absatz 8,Wenn es zur Erreichung der in Paragraph eins, angeführten Ziele oder der in Absatz eins bis 6 genannten Aufgaben erforderlich und im Sinne einer sparsamen und zweckmäßigen Verwaltungsführung gelegen ist, kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Agentur durch Verordnung weitere Aufgaben übertragen.

Im RIS seit

16.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020

Gesetzesnummer

20001896

Dokumentnummer

NOR40227927

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/63/P8/NOR40227927

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