(7)Absatz 7,Die Agentur kann, soweit es im Allgemeininteresse gelegen ist und es die Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 6 und 6a und gemäß Abs. 1 bis 6 zulässt, gegenüber Dritten gegen ein zumindest den marktüblichen Preisen entsprechendes Entgelt einschlägige Leistungen erbringen. Im Bereich des Abs. 2 Z 13 dürfen Leistungen für Dritte durch den Bereich nach § 8 Abs. 2 Z 13 bis 16 nicht erbracht werden.Die Agentur kann, soweit es im Allgemeininteresse gelegen ist und es die Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraphen 6 und 6 a und gemäß Absatz eins bis 6 zulässt, gegenüber Dritten gegen ein zumindest den marktüblichen Preisen entsprechendes Entgelt einschlägige Leistungen erbringen. Im Bereich des Absatz 2, Ziffer 13, dürfen Leistungen für Dritte durch den Bereich nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 13 bis 16 nicht erbracht werden.