Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 63/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

17.06.2009

Abkürzung

GESG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis

Paragraph 14, (1) Die gemäß Paragraph 13, Absatz eins bis 4 der Agentur zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Agentur mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Die gemäß Paragraph 13, Absatz eins a und Absatz 2 a, der Agentur zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2005, ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Agentur mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Für sie gilt Paragraph 13, Absatz 13, sinngemäß mit der Maßgabe, dass diese Haftung nur für jene bis dem dem Austritt folgenden Monatsersten entstandenen Forderungen gilt. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

  1. Absatz 2,Wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Arbeitsverhältnis zur Agentur Forderungen des Bundes gegenüber diesen Beamten bestehen, sind sie dem Bund von der Agentur zum gleichen Zeitpunkt zu refundieren. Entsprechendes gilt für Forderungen des Bundes gegenüber den in Paragraph 13, Absatz 7 bis 9 genannten Bediensteten. Im Falle der Refundierung tritt der Bund seine Forderungen an die Agentur ab.
  2. Absatz 3,Jene Dienstnehmer der Agentur, die am 31. Mai 2002 einer der in Paragraph 13, genannten nachgeordneten Dienststellen oder einer der in Paragraph 13, genannten Zentralstellen angehört haben und in ein Dienstverhältnis zum Bund wechseln, sind so zu behandeln, als ob es sich bei ihrem vorangegangenen Dienstverhältnis zur Agentur um ein Dienstverhältnis zum Bund gehandelt hätte. Hinsichtlich der in Paragraph 13, Absatz eins a, 2 a,, 7a und 8a angeführten Personen gilt als Stichtag im Sinne des ersten Satzes der 31. Dezember 2005.
  3. Absatz 4,Der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, ist mit den ehemaligen Vertragsbediensteten des Bundes gemäß Paragraph 13, Absatz 7 bis 9 nicht mehr zulässig. Diese Dienstnehmer haben, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden des für die neu eintretenden Bediensteten geltenden Kollektivvertrages oder einer Einzelvereinbarung ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach den auf sie weiter anzuwendenden Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Agentur nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Für Personen nach Paragraph 13, Absatz 7 a und 8 a beginnt die einjährige Frist mit dem Zuweisungsdatum, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein Kollektivvertrag für neu eintretende Bedienstete wirksam ist. Ein Anspruch auf Abfertigung besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden nicht. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist in diesem Fall für alle zeitabhängigen Rechte zu berücksichtigen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 86/1948

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

20001896

Dokumentnummer

NOR40069015

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/63/P14/NOR40069015

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