Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz § 12a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 63/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12a

Inkrafttretensdatum

24.05.2007

Außerkrafttretensdatum

30.12.2010

Abkürzung

GESG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Weitere Mittel der Agentur

Paragraph 12 a,

Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend kann mit Verordnung für jede im Inland in Verkehr gebrachte Handelspackung einer Arzneispezialität eine vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen einzuhebende Abgabe, zweckgebunden für die Aufgaben der Agentur nach Paragraphen 6 a und 8 Absatz 2, Ziffer 13 bis 15, festlegen, soweit dies aufgrund von besonderen Bedürfnissen der Pharmakovigilanz oder der Marküberwachung zur Sicherstellung einer umfassenden Arzneimittelüberwachung notwendig ist. Diese Abgabe ist von den Zulassungsinhabern der jeweiligen Arzneispezialitäten zu leisten. In einer solchen Verordnung hat der Bundesminister die Höhe der Abgabe und das Verfahren zu ihrer Einhebung festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2011

Gesetzesnummer

20001896

Dokumentnummer

NOR40087603

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