Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12a
Inkrafttretensdatum
24.05.2007
Außerkrafttretensdatum
30.12.2010
Abkürzung
GESG
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Weitere Mittel der Agentur
§ 12a.Paragraph 12 a,
Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend kann mit Verordnung für jede im Inland in Verkehr gebrachte Handelspackung einer Arzneispezialität eine vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen einzuhebende Abgabe, zweckgebunden für die Aufgaben der Agentur nach §§ 6a und 8 Abs. 2 Z 13 bis 15, festlegen, soweit dies aufgrund von besonderen Bedürfnissen der Pharmakovigilanz oder der Marküberwachung zur Sicherstellung einer umfassenden Arzneimittelüberwachung notwendig ist. Diese Abgabe ist von den Zulassungsinhabern der jeweiligen Arzneispezialitäten zu leisten. In einer solchen Verordnung hat der Bundesminister die Höhe der Abgabe und das Verfahren zu ihrer Einhebung festzulegen. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend kann mit Verordnung für jede im Inland in Verkehr gebrachte Handelspackung einer Arzneispezialität eine vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen einzuhebende Abgabe, zweckgebunden für die Aufgaben der Agentur nach Paragraphen 6 a und 8 Absatz 2, Ziffer 13 bis 15, festlegen, soweit dies aufgrund von besonderen Bedürfnissen der Pharmakovigilanz oder der Marküberwachung zur Sicherstellung einer umfassenden Arzneimittelüberwachung notwendig ist. Diese Abgabe ist von den Zulassungsinhabern der jeweiligen Arzneispezialitäten zu leisten. In einer solchen Verordnung hat der Bundesminister die Höhe der Abgabe und das Verfahren zu ihrer Einhebung festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2011
Gesetzesnummer
20001896
Dokumentnummer
NOR40087603