Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2007,
Paragraph 12 a
24.05.2007
30.12.2010
Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend kann mit Verordnung für jede im Inland in Verkehr gebrachte Handelspackung einer Arzneispezialität eine vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen einzuhebende Abgabe, zweckgebunden für die Aufgaben der Agentur nach Paragraphen 6 a und 8 Absatz 2, Ziffer 13 bis 15, festlegen, soweit dies aufgrund von besonderen Bedürfnissen der Pharmakovigilanz oder der Marküberwachung zur Sicherstellung einer umfassenden Arzneimittelüberwachung notwendig ist. Diese Abgabe ist von den Zulassungsinhabern der jeweiligen Arzneispezialitäten zu leisten. In einer solchen Verordnung hat der Bundesminister die Höhe der Abgabe und das Verfahren zu ihrer Einhebung festzulegen.