Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 63/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

16.12.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

GESG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Wissenschaftliche Beiräte für Gesundheit und Ernährungssicherheit

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Für die Beratung der Agentur, des Bundesministers für Gesundheit und Frauen sowie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft werden wissenschaftliche Beiräte eingerichtet.
  2. Absatz 2,Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Angelegenheiten des Lebensmittelgesetzes ist die gemäß den Paragraphen 52 bis 55 des Lebensmittelgesetzes 1975 Anmerkung, ab 21.1.2006: Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,) eingerichtete Codexkommission heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für Gesundheit und Frauen in Angelegenheiten des Veterinärwesens ist ein Wissenschaftlicher Beirat für das Veterinärwesen einzurichten und heranzuziehen.
  4. Absatz 4,Zur Beratung der Agentur und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in Angelegenheiten landwirtschaftlicher Produktionsgrundlagen in Bezug auf den Boden ist der Fachbeirat für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz heranzuziehen.
  5. Absatz 5,Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in sonstigen Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Produktionsgrundlagen sowie des Pflanzenschutzes ist ein Wissenschaftlicher Beirat für landwirtschaftliche Betriebsmittel einzurichten und heranzuziehen.
  6. Absatz 5 a,Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Angelegenheiten des Arzneimittelwesens ist der Arzneimittelbeirat heranzuziehen.
  7. Absatz 6,Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung weitere Beiräte einrichten.
  8. Absatz 7,Zur Beratung der Agentur und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus durch Verordnung weitere Beiräte einrichten.
  9. Absatz 8,Zur Beratung der Agentur, des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in fachübergreifenden Angelegenheiten kann eine Konferenz der wissenschaftlichen Beiräte für Gesundheit und Ernährungssicherheit einberufen werden, in die jeder Beirat zwei Mitglieder entsendet.

Im RIS seit

16.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2020

Gesetzesnummer

20001896

Dokumentnummer

NOR40227912

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/63/P11/NOR40227912

Navigation im Suchergebnis