Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 63/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

14.08.2013

Abkürzung

GESG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Wissenschaftliche Beiräte für Gesundheit und Ernährungssicherheit

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Für die Beratung der Agentur, des Bundesministers für Gesundheit und Frauen sowie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft werden wissenschaftliche Beiräte eingerichtet.
  2. Absatz 2,Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für Gesundheit und Frauen in Angelegenheiten des Lebensmittelgesetzes ist die gemäß den Paragraphen 52 bis 55 des Lebensmittelgesetzes 1975 (Anm.:ab 21.1.2006: Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,) eingerichtete Codexkommission heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für Gesundheit und Frauen in Angelegenheiten des Veterinärwesens ist ein Wissenschaftlicher Beirat für das Veterinärwesen einzurichten und heranzuziehen.
  4. Absatz 4,Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Angelegenheiten landwirtschaftlicher Produktionsgrundlagen in Bezug auf den Boden ist der Fachbeirat für Bodenfruchtbarkeit heranzuziehen.
  5. Absatz 5,Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in sonstigen Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Produktionsgrundlagen sowie des Pflanzenschutzes ist ein Wissenschaftlicher Beirat für landwirtschaftliche Betriebsmittel einzurichten und heranzuziehen.
  6. Absatz 5 a,Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für Gesundheit und Frauen in Angelegenheiten des Arzneimittelwesens ist der Arzneimittelbeirat heranzuziehen.
  7. Absatz 6,Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für Gesundheit und Frauen kann der Bundesminister für Gesundheit und Frauen durch Verordnung weitere Beiräte einrichten.
  8. Absatz 7,Zur Beratung der Agentur und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung weitere Beiräte einrichten.
  9. Absatz 8,Zur Beratung der Agentur, des Bundesministers für Gesundheit und Frauen sowie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in fachübergreifenden Angelegenheiten kann eine Konferenz der wissenschaftlichen Beiräte für Gesundheit und Ernährungssicherheit einberufen werden, in die jeder Beirat zwei Mitglieder entsendet.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2013

Gesetzesnummer

20001896

Dokumentnummer

NOR40068999

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/63/P11/NOR40068999

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