Bundesrecht konsolidiert

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Wettbewerbsgesetz § 11a

Kurztitel

Wettbewerbsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11a

Inkrafttretensdatum

31.12.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WettbG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Auskunftsverlangen und Unterlagenvorlage

Paragraph 11 a,
  1. Absatz eins,Die Bundeswettbewerbsbehörde ist, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz erforderlich ist, auch befugt:
    1. Ziffer eins
      von Unternehmern, Unternehmervereinigungen und anderen natürlichen oder juristischen Personen die Erteilung von Auskünften innerhalb einer jeweils zu setzenden, angemessenen Frist anzufordern,
    2. Ziffer 2
      geschäftliche Unterlagen, auf die im oder vom Unternehmen aus zugegriffen werden kann, unabhängig davon, in welcher Form diese vorliegen, einzusehen und zu prüfen oder durch geeignete Sachverständige einsehen und prüfen zu lassen, Abschriften und Auszüge der Unterlagen anzufertigen sowie
    3. Ziffer 3
      vor Ort alle für die Durchführung von Ermittlungshandlungen erforderlichen Auskünfte zu verlangen sowie von allen Vertretern oder Beschäftigten des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung Erläuterungen zu Sachverhalten oder Unterlagen zu verlangen, die mit Gegenstand und Zweck der Ermittlungen in Zusammenhang stehen.
  2. Absatz 2,Unternehmer und Unternehmervereinigungen und deren Vertreter, bei juristischen Personen und teilrechtsfähigen Personengesellschaften die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, und andere natürliche Personen nach Absatz eins, Ziffer eins, sind – es sei denn, sie setzen sich dadurch der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aus – verpflichtet, die verlangten Auskünfte (Absatz eins, Ziffer eins und 3) zu erteilen. Dies gilt auch für die Vorlage der geschäftlichen Unterlagen, hinsichtlich solcher in elektronischer Form die Ermöglichung des Zugriffs auf diese und auf Verlangen die Vorlage derselben auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat, und die Erlaubnis zur Prüfung der geschäftlichen Unterlagen sowie das Anfertigen von Abschriften und Auszügen aus diesen Unterlagen (Absatz eins, Ziffer 2,). Unternehmer oder Unternehmervereinigungen haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Vertreter im Sinne des ersten Satzes diesen Verpflichtungen und Ladungsbescheiden nach Paragraph 19, AVG in Verfahren nach diesem Bundesgesetz nachkommen.
  3. Absatz 3,Die Erteilung der Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen nach Absatz eins, kann unter Anwendung des AVG auch mit Bescheid angeordnet werden. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Auf Antrag ist die aufschiebende Wirkung von der Rechtsmittelbehörde binnen zwei Wochen nach Vorlage des Rechtsmittels zuzuerkennen, wenn diese unter Abwägung aller beteiligten Interessen gerechtfertigt ist.
  4. Absatz 4,Die Bundeswettbewerbsbehörde ist zur Vollstreckung der von ihr erlassenen Bescheide, mit Ausnahme der Verwaltungsstrafbescheide, zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, mit der Maßgabe, dass die Zwangsmittel nach Paragraph 5, Absatz 3, VVG den Höchstbetrag von 5% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten durchschnittlichen Tagesumsatzes für jeden Tag des Verzugs von dem im Bescheid bestimmten Zeitpunkt an nicht übersteigen dürfen.
  5. Absatz 5,Die Bundeswettbewerbsbehörde hat Geldstrafen gegen Unternehmer und Unternehmervereinigungen zu verhängen, wenn der Unternehmer selbst oder Personen, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
    1. Ziffer eins
      der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
    2. Ziffer 2
      der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
    3. Ziffer 3
      einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
    innehaben, vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben in einer Auskunft nach Absatz 2, gemacht haben oder entgegen einem Bescheid nach Absatz 3, vorsätzlich oder fahrlässig keine, unrichtige, irreführende, unvollständige oder nicht fristgerechte Auskünfte erteilt haben. Der Höchstbetrag der Geldstrafe beträgt 0,5% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes bei Verstößen im Rahmen von Auskunftsverlangen im Sinne des Absatz 2, sowie 1% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes bei Verstößen gegen Bescheide im Sinne des Absatz 3, Ebenso mit einer Geldstrafe von höchstens 1% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes zu bestrafen sind Unternehmer und Unternehmervereinigungen, die nicht gemäß Absatz 2, dafür Sorge tragen, dass ihre Vertreter im Sinne des Absatz 2, einem Ladungsbescheid nach Paragraph 19, AVG in Verfahren nach diesem Bundesgesetz nachkommen.
  6. Absatz 6,Gegen Bescheide der Bundeswettbewerbsbehörde nach Absatz 3 bis 5 ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2013,)

  7. Absatz 8,Hat die Erteilung von Auskünften oder die Vorlage von Unterlagen zum Zwecke einer Untersuchung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, zu erfolgen, so hat der Anwendung des Absatz 3, jedenfalls ein Verlangen gemäß Absatz 2, voranzugehen.

    Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 172 aus 2023,)

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20001898

Dokumentnummer

NOR40258001

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/62/P11a/NOR40258001

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