(5)Absatz 5,Die Bundeswettbewerbsbehörde hat Geldstrafen gegen Unternehmer und Unternehmervereinigungen zu verhängen, wenn der Unternehmer selbst oder Personen, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
innehaben, vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben in einer Auskunft nach Abs. 2 gemacht haben oder entgegen einem Bescheid nach Abs. 3 vorsätzlich oder fahrlässig keine, unrichtige, irreführende, unvollständige oder nicht fristgerechte Auskünfte erteilt haben. Der Höchstbetrag der Geldstrafe beträgt 0,5% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes bei Verstößen im Rahmen von Auskunftsverlangen im Sinne des Abs. 2 sowie 1% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes bei Verstößen gegen Bescheide im Sinne des Abs. 3. Ebenso mit einer Geldstrafe von höchstens 1% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes zu bestrafen sind Unternehmer und Unternehmervereinigungen, die nicht gemäß Abs. 2 dafür Sorge tragen, dass ihre Vertreter im Sinne des Abs. 2 einem Ladungsbescheid nach § 19 AVG in Verfahren nach diesem Bundesgesetz nachkommen.innehaben, vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben in einer Auskunft nach Absatz 2, gemacht haben oder entgegen einem Bescheid nach Absatz 3, vorsätzlich oder fahrlässig keine, unrichtige, irreführende, unvollständige oder nicht fristgerechte Auskünfte erteilt haben. Der Höchstbetrag der Geldstrafe beträgt 0,5% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes bei Verstößen im Rahmen von Auskunftsverlangen im Sinne des Absatz 2, sowie 1% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes bei Verstößen gegen Bescheide im Sinne des Absatz 3, Ebenso mit einer Geldstrafe von höchstens 1% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes zu bestrafen sind Unternehmer und Unternehmervereinigungen, die nicht gemäß Absatz 2, dafür Sorge tragen, dass ihre Vertreter im Sinne des Absatz 2, einem Ladungsbescheid nach Paragraph 19, AVG in Verfahren nach diesem Bundesgesetz nachkommen.