Bundesrecht konsolidiert

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Wettbewerbsgesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wettbewerbsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Abkürzung

WettbG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Ermittlungen

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Die Bundeswettbewerbsbehörde kann nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes alle Ermittlungen führen, die ihr zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz zukommen. Die im Rahmen von Ermittlungen erlangten Kenntnisse dürfen - sofern nicht eine Berechtigung zur Zusammenarbeit nach Paragraph 10, Absatz eins, besteht - nur zu dem mit der Ermittlungshandlung verfolgten Zweck verwertet werden.
  2. Absatz 2,Die Bundeswettbewerbsbehörde ist befugt, sich unter sinngemäßer Anwendung des AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, Sachverständiger zu bedienen sowie Zeugen und Beteiligte heranzuziehen. Die Paragraphen 7, 9 bis 16, 18 bis 20, 45 Absatz eins und 2, 46 bis 51, 54, 55, 74 Absatz eins, 75, Absatz eins und 2 sowie die Abschnitte 4, 5 und 6 des römisch eins. Teiles des AVG sind anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Bundeswettbewerbsbehörde kann davon Abstand nehmen, die Verhängung einer Geldbuße gegen Unternehmer oder Unternehmervereinigungen zu beantragen, die
    1. Ziffer eins
      ihre Mitwirkung an einer Zuwiderhandlung gegen Paragraph eins, KartG 2005 oder Artikel 81, Absatz eins, EGV eingestellt haben,
    2. Ziffer 2
      die Bundeswettbewerbsbehörde über diese Zuwiderhandlung informieren, bevor sie von dem Sachverhalt erfährt,
    3. Ziffer 3
      in der Folge uneingeschränkt und zügig mit der Bundeswettbewerbsbehörde zwecks vollständiger Aufklärung des Sachverhaltes zusammenarbeiten und
    4. Ziffer 4
      andere Unternehmer oder Unternehmervereinigungen nicht zur Teilnahme an der Zuwiderhandlung gezwungen haben.
    War der Sachverhalt der Bundeswettbewerbsbehörde bereits bekannt, so kann sie bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine geminderte Geldbuße beantragen. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat den Bundeskartellanwalt zu benachrichtigen, wenn sie keine oder eine geminderte Geldbuße beantragt.
  4. Absatz 4,Die Bundeswettbewerbsbehörde hat ihre Praxis bei der Durchführung des Absatz 3, in einem Handbuch darzulegen. Darin ist jedenfalls zu erläutern, in welchen Fällen des Paragraph eins, KartG 2005 und Artikel 81, Absatz eins, EGV eine Aufdeckung durch ein Kronzeugenprogramm besonders förderlich ist, wann sie bei Kenntnis des Sachverhaltes eine geminderte Geldbuße beantragt und in welchem Ausmaß diese Reduktion erfolgt. Bei der Reduktion ist auf den Zeitpunkt der Abgabe der zusätzlichen Information und deren Mehrwert gegenüber der bereits bekannten Information abzustellen. Das Handbuch ist auf der Website der Bundeswettbewerbsbehörde zu veröffentlichen.
  5. Absatz 5,Möchte ein Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung Absatz 3, in Anspruch nehmen, hat die Bundeswettbewerbsbehörde auf Verlangen in einer rechtsunverbindlichen Mitteilung bekannt zu geben, ob sie von diesem Absatz Gebrauch machen wird.
  6. Absatz 6,Informationen aus dem Netzwerk der Wettbewerbsbehörden infolge eines Ersuchens um Kronzeugenbehandlung dürfen nicht als Grundlage für einen Antrag auf Verhängung einer Geldbuße herangezogen werden. Die Befugnis der Bundeswettbewerbsbehörde, Ermittlungen aufgrund von Informationen aus anderen Quellen als dem Netzwerk der Wettbewerbsbehörden einzuleiten und auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse insbesondere Anträge auf Verhängung einer Geldbuße zu stellen, bleibt unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2013

Gesetzesnummer

20001898

Dokumentnummer

NOR40065994

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/62/P11/NOR40065994

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