Bundesrecht konsolidiert

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Wettbewerbsgesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wettbewerbsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

WettbG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Ermittlungen

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Die Bundeswettbewerbsbehörde kann nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes alle Ermittlungen führen, die ihr zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz zukommen. Die im Rahmen von Ermittlungen erlangten Kenntnisse dürfen - sofern nicht eine Berechtigung zur Zusammenarbeit nach Paragraph 10, Absatz eins, besteht - nur zu dem mit der Ermittlungshandlung verfolgten Zweck verwertet werden.
  2. Absatz 2,Die Bundeswettbewerbsbehörde ist befugt, sich unter sinngemäßer Anwendung des AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, Sachverständiger zu bedienen sowie Zeugen und Beteiligte heranzuziehen. Die Paragraphen 7, 13 bis 16, 18, 45 Absatz eins und 2, 46, 47, 74 Absatz eins, 75, Absatz eins und 2 sowie die Abschnitte 4 und 5 des römisch eins. Teiles des AVG sind anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Bundeswettbewerbsbehörde ist des Weiteren, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz erforderlich ist, über Absatz 2, hinausgehend befugt:
    1. Ziffer eins
      von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen die Erteilung von Auskünften innerhalb einer jeweils zu setzenden, angemessenen Frist anzufordern,
    2. Ziffer 2
      geschäftliche Unterlagen, gleich in welcher Form diese vorliegen, einzusehen und zu prüfen oder durch geeignete Sachverständige einsehen und prüfen zu lassen, Abschriften und Auszüge der Unterlagen anzufertigen sowie
    3. Ziffer 3
      vor Ort alle für die Durchführung von Ermittlungshandlungen erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
  4. Absatz 4,Die Inhaber der Unternehmen und deren Vertreter, bei juristischen Personen und teilrechtsfähigen Personengesellschaften die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, sind - außer sie setzen sich dadurch der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aus - verpflichtet, die verlangten Auskünfte (Absatz 3, Ziffer eins und 3) zu erteilen. Dies gilt auch für die Vorlage der geschäftlichen Unterlagen und die Erlaubnis zu ihrer Prüfung sowie das Anfertigen von Abschriften und Auszügen aus diesen Unterlagen.
  5. Absatz 5,Das Kartellgericht hat durch den Vorsitzenden als Einzelrichter auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von geschäftlichen Unterlagen binnen angemessener Frist mit Beschluss aufzutragen. Gegen den Beschluss steht ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses offen. Auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde hat das Kartellgericht dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu versagen, soweit dies zur Sicherung des Erfolges der Ermittlungshandlung erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011

Gesetzesnummer

20001898

Dokumentnummer

NOR40029446

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/62/P11/NOR40029446

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