(2)Absatz 2,Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann Bestellungen gemäß § 11 und § 13 Abs. 2 aus wichtigen Gründen widerrufen, insbesondere dann, wenn eine Weisung gemäß Abs. 1 nicht befolgt wird.Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann Bestellungen gemäß Paragraph 11 und Paragraph 13, Absatz 2, aus wichtigen Gründen widerrufen, insbesondere dann, wenn eine Weisung gemäß Absatz eins, nicht befolgt wird.