Absatz einsDer Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann der Geschäftsführung und im Wege der Geschäftsführung auch den Leitern/Leiterinnen der Koordinationsbüros allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen.
Entwicklungszusammenarbeitsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2003,
Paragraph 14,
15.08.2003