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Sperrgebietsgesetz 2002 § 5
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.12.2013
§ 4 am 31.12.2013
§ 6 am 31.12.2013
Alle Fassungen
§ 5 heute
§ 5 gültig ab 01.01.2014
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013
§ 5 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
§ 5 gültig von 01.03.2002 bis 31.08.2012
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Sperrgebietsgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 38/2002
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 50/2012
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.09.2012
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
SperrGG 2002
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 5.
Paragraph 5,
(1)
Absatz eins,
Wer
1.
Ziffer eins
unbefugt ein Sperrgebiet betritt oder befährt oder
2.
Ziffer 2
unbefugt ein Sperrgebiet oder einen Teil eines solchen oder eine in einem Sperrgebiet befindliche militärische Einrichtung fotografiert oder filmt oder zeichnerisch darstellt oder
3.
Ziffer 3
gegen eine mit einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 4 oder § 4 Abs. 3 verbundene Bedingung oder Auflage verstößt,
gegen eine mit einer Erlaubnis nach Paragraph 3, Absatz 4, oder Paragraph 4, Absatz 3, verbundene Bedingung oder Auflage verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 2 200 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, so sind Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander zu verhängen.
(2)
Absatz 2,
Der Versuch ist strafbar.
(3)
Absatz 3,
Unbefugt hergestellte Fotografien, Filme und zeichnerische Darstellungen sind für verfallen zu erklären. Liegen erschwerende Umstände vor, so sind auch die Geräte für verfallen zu erklären, mit denen die Fotografien oder Filme oder zeichnerischen Darstellungen unbefugt hergestellt worden sind oder hergestellt werden sollten.
Schlagworte
Geldstrafe
Im RIS seit
25.05.2012
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2013
Gesetzesnummer
20001749
Dokumentnummer
NOR40139029
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/38/P5/NOR40139029
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