Absatz eins,Wer
- Ziffer einsunbefugt ein Sperrgebiet betritt oder befährt oder
- Ziffer 2unbefugt ein Sperrgebiet oder einen Teil eines solchen oder eine in einem Sperrgebiet befindliche militärische Einrichtung fotografiert oder filmt oder zeichnerisch darstellt oder
- Ziffer 3gegen eine mit einer Erlaubnis nach Paragraph 3, Absatz 4, oder Paragraph 4, Absatz 3, verbundene Bedingung oder Auflage verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 2 200 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, so sind Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander zu verhängen.