der Besitzer ist auf Grund des § 12 oder des § 24 Abs. 3 des Tierärztegesetzes beziehungsweise gemäß den jeweils anzuwendenden Vorschriften nach § 7 dieses Bundesgesetzes zur Anwendung dieser Arzneimittel berechtigt.der Besitzer ist auf Grund des Paragraph 12, oder des Paragraph 24, Absatz 3, des Tierärztegesetzes beziehungsweise gemäß den jeweils anzuwendenden Vorschriften nach Paragraph 7, dieses Bundesgesetzes zur Anwendung dieser Arzneimittel berechtigt.