Absatz eins,Das Bereithalten zur Anwendung und das Lagern von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln durch andere als zur Herstellung oder Abgabe von Arzneimitteln berechtigte natürliche oder juristische Personen ist verboten, es sei denn,
- Ziffer einsdiese Arzneimittel wurden im Zuge einer Behandlung vom behandelnden Tierarzt (aus seiner tierärztlichen Hausapotheke) oder über tierärztliche Verschreibung durch eine öffentliche Apotheke abgegeben und
- Ziffer 2der Besitzer ist auf Grund des Paragraph 12, oder des Paragraph 24, Absatz 3, des Tierärztegesetzes beziehungsweise gemäß den jeweils anzuwendenden Vorschriften nach Paragraph 7, dieses Bundesgesetzes zur Anwendung dieser Arzneimittel berechtigt.