Kurztitel

Tierarzneimittelkontrollgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

31.07.2005

Text

Bereithalten zur Anwendung und Lagern

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Das Bereithalten zur Anwendung und das Lagern von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln durch andere als zur Herstellung oder Abgabe von Arzneimitteln berechtigte natürliche oder juristische Personen ist verboten, es sei denn,
    1. Ziffer eins
      diese Arzneimittel wurden im Zuge einer Behandlung vom behandelnden Tierarzt (aus seiner tierärztlichen Hausapotheke) oder über tierärztliche Verschreibung durch eine öffentliche Apotheke abgegeben und
    2. Ziffer 2
      der Besitzer ist auf Grund des Paragraph 12, oder des Paragraph 24, Absatz 3, des Tierärztegesetzes beziehungsweise gemäß den jeweils anzuwendenden Vorschriften nach Paragraph 7, dieses Bundesgesetzes zur Anwendung dieser Arzneimittel berechtigt.
  2. Absatz 2,Fütterungsarzneimittel dürfen abweichend von Absatz eins, vom Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler auf Verschreibung des behandelnden Tierarztes direkt an Verbraucher abgegeben werden.
  3. Absatz 3,Die sonstigen Bestimmungen des Paragraph 12, des Tierärztegesetzes bleiben unberührt.