Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Informationssicherheitsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
16.01.2002
Außerkrafttretensdatum
24.05.2018
Abkürzung
InfoSiG
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Voraussetzungen für den Zugang zu klassifizierten Informationen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Unbeschadet des § 1 darf der Zugang zu klassifizierten Informationen den jeweils betroffenen Personen nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:Unbeschadet des Paragraph eins, darf der Zugang zu klassifizierten Informationen den jeweils betroffenen Personen nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
einem Bediensteten einer Dienststelle des Bundes, wenn
der Zugang zu diesen Informationen für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlich ist,
er nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde und,
soweit Informationen betroffen sind, die als „VERTRAULICH“, „GEHEIM“ oder „STRENG GEHEIM“ klassifiziert wurden, eine Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 55 bis 55b SPG, BGBl. Nr. 566/1991, oder, sofern gesetzlich vorgesehen, eine Verlässlichkeitsprüfung gemäß §§ 23 und 24 MBG, BGBl. I Nr. 86/2000, durchgeführt wurde.soweit Informationen betroffen sind, die als „VERTRAULICH“, „GEHEIM“ oder „STRENG GEHEIM“ klassifiziert wurden, eine Sicherheitsüberprüfung gemäß Paragraphen 55 bis 55 b SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, oder, sofern gesetzlich vorgesehen, eine Verlässlichkeitsprüfung gemäß Paragraphen 23 und 24 MBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, durchgeführt wurde.
sonstigen Personen, wenn
dies für die Ausübung einer im öffentlichen Interesse gelegenen Tätigkeit erforderlich ist,
die Voraussetzungen der Z 1 lit. b und c vorliegen unddie Voraussetzungen der Ziffer eins, Litera b und c vorliegen und
kein geringerer als der von der zuständigen Dienststelle vorgesehene Schutzstandard gewährleistet wird.
(2)Absatz 2,Ein Bediensteter einer Dienststelle des Bundes darf den Zugang zu klassifizierten Informationen nur unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 suchen.Ein Bediensteter einer Dienststelle des Bundes darf den Zugang zu klassifizierten Informationen nur unter den Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins, suchen.
(3)Absatz 3,die nach § 26 DSG 2000 den Bediensteten einer Dienststelle des Bundes sowie sonstigen Personen in ihrer Eigenschaft als Betroffene (im Sinne des § 4 Z 3 DSG 2000) zustehenden Rechte werden durch die Regelungen der Abs. 1 und 2 nicht berührt.die nach Paragraph 26, DSG 2000 den Bediensteten einer Dienststelle des Bundes sowie sonstigen Personen in ihrer Eigenschaft als Betroffene (im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 3, DSG 2000) zustehenden Rechte werden durch die Regelungen der Absatz eins und 2 nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Gesetzesnummer
20001740
Dokumentnummer
NOR40027390