Kurztitel

Informationssicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

16.01.2002

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

InfoSiG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Voraussetzungen für den Zugang zu klassifizierten Informationen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Unbeschadet des Paragraph eins, darf der Zugang zu klassifizierten Informationen den jeweils betroffenen Personen nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
    1. Ziffer eins
      einem Bediensteten einer Dienststelle des Bundes, wenn
      1. Litera a
        der Zugang zu diesen Informationen für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlich ist,
      2. Litera b
        er nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde und,
      3. Litera c
        soweit Informationen betroffen sind, die als „VERTRAULICH“, „GEHEIM“ oder „STRENG GEHEIM“ klassifiziert wurden, eine Sicherheitsüberprüfung gemäß Paragraphen 55 bis 55 b SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, oder, sofern gesetzlich vorgesehen, eine Verlässlichkeitsprüfung gemäß Paragraphen 23 und 24 MBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, durchgeführt wurde.
    2. Ziffer 2
      sonstigen Personen, wenn
      1. Litera a
        dies für die Ausübung einer im öffentlichen Interesse gelegenen Tätigkeit erforderlich ist,
      2. Litera b
        die Voraussetzungen der Ziffer eins, Litera b und c vorliegen und
      3. Litera c
        kein geringerer als der von der zuständigen Dienststelle vorgesehene Schutzstandard gewährleistet wird.
  2. Absatz 2,Ein Bediensteter einer Dienststelle des Bundes darf den Zugang zu klassifizierten Informationen nur unter den Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins, suchen.
  3. Absatz 3,die nach Paragraph 26, DSG 2000 den Bediensteten einer Dienststelle des Bundes sowie sonstigen Personen in ihrer Eigenschaft als Betroffene (im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 3, DSG 2000) zustehenden Rechte werden durch die Regelungen der Absatz eins und 2 nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20001740

Dokumentnummer

NOR40027390