Absatz eins,Unbeschadet des Paragraph eins, darf der Zugang zu klassifizierten Informationen den jeweils betroffenen Personen nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
- Ziffer einseinem Bediensteten einer Dienststelle des Bundes, wenn
- Litera ader Zugang zu diesen Informationen für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlich ist,
- Litera ber nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde und,
- Litera csoweit Informationen betroffen sind, die als „VERTRAULICH“, „GEHEIM“ oder „STRENG GEHEIM“ klassifiziert wurden, eine Sicherheitsüberprüfung gemäß Paragraphen 55 bis 55 b SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, oder, sofern gesetzlich vorgesehen, eine Verlässlichkeitsprüfung gemäß Paragraphen 23 und 24 MBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, durchgeführt wurde.
- Ziffer 2sonstigen Personen, wenn
- Litera adies für die Ausübung einer im öffentlichen Interesse gelegenen Tätigkeit erforderlich ist,
- Litera bdie Voraussetzungen der Ziffer eins, Litera b und c vorliegen und
- Litera ckein geringerer als der von der zuständigen Dienststelle vorgesehene Schutzstandard gewährleistet wird.