Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.04.2003
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
MMHmG
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
2. Hauptstück
Medizinischer Masseur
1. Abschnitt
Berufsbild und besondere Berufspflicht des medizinischen Masseurs
Berufsbild - Medizinischer Masseur
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Beruf des medizinischen Masseurs umfasst die Durchführung von
zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes.
(2)Absatz 2,Bei Blindheit umfasst das Berufsbild des medizinischen Masseurs die Durchführung von
zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes.
(3)Absatz 3,Die klassische Massage zu Heilzwecken umfasst Heilmassagen
apparativer Art. (4) Packungsanwendungen umfassen insbesondereapparativer "Art". (4) Packungsanwendungen umfassen insbesondere
Kataplasmen (Munari, Italienische Packung),
(5)Absatz 5,Die Thermotherapie umfasst die Anwendung von Wärme oder Kälte zu Heilzwecken, wie insbesondere durch
Energietransformation und
(6)Absatz 6,Die Ultraschalltherapie ist die Anwendung von Schwingungen mit einer Frequenz von 20 kHz bis 10 GHz zu Heilzwecken.
(7)Absatz 7,Spezialmassagen zu Heilzwecken umfassen insbesondere
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2015
Gesetzesnummer
20002351
Dokumentnummer
NOR40037415