Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz § 5

Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.04.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MMHmG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

2. Hauptstück
Medizinischer Masseur

1. Abschnitt
Berufsbild und besondere Berufspflicht des medizinischen Masseurs

Berufsbild - Medizinischer Masseur

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Der Beruf des medizinischen Masseurs umfasst die Durchführung von
    1. Ziffer eins
      klassischer Massage,
    2. Ziffer 2
      Packungsanwendungen,
    3. Ziffer 3
      Thermotherapie,
    4. Ziffer 4
      Ultraschalltherapie und
    5. Ziffer 5
      Spezialmassagen
    zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes.
  2. Absatz 2,Bei Blindheit umfasst das Berufsbild des medizinischen Masseurs die Durchführung von
    1. Ziffer eins
      klassischer Massage und
    2. Ziffer 2
      Spezialmassagen
    zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes.
  3. Absatz 3,Die klassische Massage zu Heilzwecken umfasst Heilmassagen
    1. Ziffer eins
      manueller und
    2. Ziffer 2
      apparativer "Art". (4) Packungsanwendungen umfassen insbesondere
    3. Ziffer eins
      Kataplasmen (Munari, Italienische Packung),
    4. Ziffer 2
      Wärmepackungen und
    5. Ziffer 3
      Kältepackungen.
  4. Absatz 5,Die Thermotherapie umfasst die Anwendung von Wärme oder Kälte zu Heilzwecken, wie insbesondere durch
    1. Ziffer eins
      Wärmeleitung,
    2. Ziffer 2
      Wärmestrahlung,
    3. Ziffer 3
      Energietransformation und
    4. Ziffer 4
      Wärmeentzug.
  5. Absatz 6,Die Ultraschalltherapie ist die Anwendung von Schwingungen mit einer Frequenz von 20 kHz bis 10 GHz zu Heilzwecken.
  6. Absatz 7,Spezialmassagen zu Heilzwecken umfassen insbesondere
    1. Ziffer eins
      Lymphdrainage,
    2. Ziffer 2
      Reflexzonenmassagen und
    3. Ziffer 3
      Akupunktmassage.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015

Gesetzesnummer

20002351

Dokumentnummer

NOR40037415

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/169/P5/NOR40037415

Navigation im Suchergebnis