(3)Absatz 3,Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige), die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Berufsausübung als Heilmasseur oder zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt sind, dürfen an Stelle der Bezeichnungen gemäß Abs. 1 und 2 die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen führen, sofernStaatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige), die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Berufsausübung als Heilmasseur oder zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt sind, dürfen an Stelle der Bezeichnungen gemäß Absatz eins und 2 die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen führen, sofern
diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 bzw. der Zusatzbezeichnung gemäß Abs. 2 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche oder andere Ausbildung voraussetzt, unddiese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, bzw. der Zusatzbezeichnung gemäß Absatz 2, identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche oder andere Ausbildung voraussetzt, und
neben der Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.