Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.04.2003

Text

Berufsbezeichnung

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Personen, die zur Berufsausübung als Heilmasseur berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Heilmasseur“/“Heilmasseurin“ führen.
  2. Absatz 2,Heilmasseure mit Berechtigung zur Durchführung von Lehraufgaben gemäß Paragraph 37, dürfen die Zusatzbezeichnung „Lehrberechtigter Heilmasseur“/“Lehrberechtigte Heilmasseurin“ führen.
  3. Absatz 3,Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige), die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Berufsausübung als Heilmasseur oder zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt sind, dürfen an Stelle der Bezeichnungen gemäß Absatz eins und 2 die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen führen, sofern
    1. Ziffer eins
      diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, bzw. der Zusatzbezeichnung gemäß Absatz 2, identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche oder andere Ausbildung voraussetzt, und
    2. Ziffer 2
      neben der Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
  4. Absatz 4,Die Führung
    1. Ziffer eins
      einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Absatz eins bis 3 durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
    2. Ziffer 2
      anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
    3. Ziffer 3
      anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen
    ist verboten.