Bundesrecht konsolidiert

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Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

24.06.2006

Außerkrafttretensdatum

20.02.2015

Abkürzung

MMHmG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Verkürzte Ausbildung für Masseure

Paragraph 26,
  1. Absatz einsPersonen, die
    1. Ziffer eins
      die Befähigung für das reglementierte Gewerbe der Massage gemäß der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure, Bundesgesetzblatt Nr. 618 aus 1993,, auf Grund einer erfolgreich abgelegten Prüfung nach dem 1. Oktober 1986 nachgewiesen haben und
    2. Ziffer 2
      die zur Erfüllung der Berufspflichten als medizinischer Masseur erforderliche gesundheitliche Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit besitzen,
    sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung zum medizinischen Masseur zu absolvieren.
  2. Absatz 2Die Ausbildung besteht aus einer praktischen Ausbildung im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur im Gesamtumfang von 875 Stunden.
  3. Absatz 3Personen, die die praktische Ausbildung gemäß Absatz 2, mit Erfolg abgelegt haben, ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung ein Zeugnis, in dem der Erfolg sowie die Berufsbezeichnung “medizinischer Masseur”/”medizinische Masseurin” anzuführen sind, auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2015

Gesetzesnummer

20002351

Dokumentnummer

NOR40078493

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