Bundesrecht konsolidiert: Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz § 26, tagesaktuelle Fassung

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz § 26

Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.09.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MMHmG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Abs 2 ist auf Ausbildungen anzuwenden, die ab 1. März 2015 begonnen werden (vgl. § 89 Abs. 7).

Text

Verkürzte Ausbildung für Masseure

Paragraph 26,
  1. Absatz einsPersonen, die
    1. Ziffer eins
      zur Ausübung des Gewerbes der Massage gemäß Paragraph 94, Ziffer 48, GewO 1994, ausgenommen ganzheitlich in sich geschlossener Systeme im Sinne der Massage-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2003,, berechtigt sind oder die Befähigungsprüfung nach dem 1. Oktober 1986 erfolgreich abgeschlossen haben und
    2. Ziffer 2
      die zur Erfüllung der Berufspflichten als medizinischer Masseur erforderliche gesundheitliche Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit besitzen,
    sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung zum medizinischen Masseur zu absolvieren.
  2. Absatz 2Die Ausbildung besteht aus einer praktischen Ausbildung im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur im Gesamtumfang von 580 Stunden.
  3. Absatz 3Personen, die die praktische Ausbildung gemäß Absatz 2, mit Erfolg abgelegt haben, ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung ein Zeugnis, in dem der Erfolg sowie die Berufsbezeichnung „medizinischer Masseur“/“medizinische Masseurin“ anzuführen sind, auszustellen.

Im RIS seit

20.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015

Gesetzesnummer

20002351

Dokumentnummer

NOR40168331