Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz § 18

Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

24.06.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MMHmG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Aufnahme in die Ausbildung zum medizinischen Masseur

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Voraussetzungen für die Aufnahme zur Ausbildung zum medizinischen Masseur sind:
    1. Ziffer eins
      ein Lebensalter von mindestens 17 Jahren,
    2. Ziffer 2
      die zur Erfüllung der Berufspflichten notwendige gesundheitliche Eignung,
    3. Ziffer 3
      die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 8, Absatz 5,) und
    4. Ziffer 4
      die positive Absolvierung der 9. Schulstufe.
  2. Absatz 2,Vom Erfordernis des Absatz eins, Ziffer 4, kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn die Person, die sich um die Aufnahme bewirbt, ein solches Maß an Allgemeinbildung sowie an physischer und psychischer Reife nachweist, das erwarten lässt, dass sie der theoretischen und praktischen Ausbildung zu folgen vermag.
  3. Absatz 3,Über die Aufnahme entscheidet der Träger der Ausbildung.
  4. Absatz 4,Der Entscheidung über die Auswahl der Bewerber sind insbesondere die Schulbildung, die Schulzeugnisse, das Bewerbungsgespräch, der Lebenslauf und der Gesamteindruck der Bewerber im Hinblick auf die Eignung für den Beruf heran zu ziehen.
  5. Absatz 5,Blindheit schließt eine Aufnahme zur Ausbildung zum medizinischen Masseur nicht aus.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015

Gesetzesnummer

20002351

Dokumentnummer

NOR40078491

Navigation im Suchergebnis