Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

24.06.2006

Text

Aufnahme in die Ausbildung zum medizinischen Masseur

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Voraussetzungen für die Aufnahme zur Ausbildung zum medizinischen Masseur sind:
    1. Ziffer eins
      ein Lebensalter von mindestens 17 Jahren,
    2. Ziffer 2
      die zur Erfüllung der Berufspflichten notwendige gesundheitliche Eignung,
    3. Ziffer 3
      die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 8, Absatz 5,) und
    4. Ziffer 4
      die positive Absolvierung der 9. Schulstufe.
  2. Absatz 2,Vom Erfordernis des Absatz eins, Ziffer 4, kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn die Person, die sich um die Aufnahme bewirbt, ein solches Maß an Allgemeinbildung sowie an physischer und psychischer Reife nachweist, das erwarten lässt, dass sie der theoretischen und praktischen Ausbildung zu folgen vermag.
  3. Absatz 3,Über die Aufnahme entscheidet der Träger der Ausbildung.
  4. Absatz 4,Der Entscheidung über die Auswahl der Bewerber sind insbesondere die Schulbildung, die Schulzeugnisse, das Bewerbungsgespräch, der Lebenslauf und der Gesamteindruck der Bewerber im Hinblick auf die Eignung für den Beruf heran zu ziehen.
  5. Absatz 5,Blindheit schließt eine Aufnahme zur Ausbildung zum medizinischen Masseur nicht aus.