Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
01.04.2003
Außerkrafttretensdatum
02.08.2017
Abkürzung
MMHmG
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Berufsausübung als medizinischer Masseur
§ 14.Paragraph 14,
Eine Berufsausübung als medizinischer Masseur darf im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu
einem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder Kuranstalt oder
einem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, oder
einem freiberuflich tätigen Arzt oder einer Gruppenpraxis oder
einem freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten
erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2017
Gesetzesnummer
20002351
Dokumentnummer
NOR40037424