Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.04.2003

Außerkrafttretensdatum

02.08.2017

Abkürzung

MMHmG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Berufsausübung als medizinischer Masseur

Paragraph 14,

Eine Berufsausübung als medizinischer Masseur darf im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu

  1. Ziffer eins
    einem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder Kuranstalt oder
  2. Ziffer 2
    einem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, oder
  3. Ziffer 3
    einem freiberuflich tätigen Arzt oder einer Gruppenpraxis oder
  4. Ziffer 4
    einem freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten
erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2017

Gesetzesnummer

20002351

Dokumentnummer

NOR40037424