Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Militärauszeichnungsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.09.2009
Außerkrafttretensdatum
30.11.2019
Abkürzung
MAG 2002
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
3. Abschnitt
Wehrdienst-Auszeichnung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Treue Dienste im Bundesheer sind durch die Verleihung der Wehrdienst-Auszeichnung zu würdigen.
(2)Absatz 2,Die Wehrdienst-Auszeichnung ist zu verleihen zur Würdigung
der Leistung des Grundwehrdienstes, des Ausbildungsdienstes sowie von Truppen-, Kader- und Milizübungen als
Wehrdienstmedaille in Bronze,
Wehrdienstmedaille in Silber,
Wehrdienstmedaille in Gold,
langjähriger Dienstleistungen im Bundesheer als
Wehrdienstzeichen 3. Klasse,
Wehrdienstzeichen 2. Klasse,
Wehrdienstzeichen 1. Klasse
und
von Wehrdienstleistungen in einem Einsatz des Bundesheeres als Einsatzmedaille.
(3)Absatz 3,Die Verleihung der Wehrdienstmedaille obliegt
hinsichtlich der Stufe in Bronze dem zuständigen Kommandanten des Truppenkörpers und
hinsichtlich der übrigen Stufen dem Militärkommandanten.
(4)Absatz 4,Die Verleihung des Wehrdienstzeichens obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
(5)Absatz 5,Die Verleihung der Einsatzmedaille obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
Schlagworte
Truppenübung, Kaderübung
Im RIS seit
05.10.2009
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2024
Gesetzesnummer
20002356
Dokumentnummer
NOR40109931