Bundesrecht konsolidiert

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Militärauszeichnungsgesetz 2002 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärauszeichnungsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 168/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009

Abkürzung

MAG 2002

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

3. Abschnitt
Wehrdienst-Auszeichnung

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Treue Dienste im Bundesheer sind durch die Verleihung der Wehrdienst-Auszeichnung zu würdigen.
  2. Absatz 2,Die Wehrdienst-Auszeichnung ist zu verleihen zur Würdigung
    1. Ziffer eins
      der Leistung des Grundwehrdienstes, des Ausbildungsdienstes sowie von Truppen-, Kader- und Milizübungen als
      1. Litera a
        Wehrdienstmedaille in Bronze,
      2. Litera b
        Wehrdienstmedaille in Silber,
      3. Litera c
        Wehrdienstmedaille in Gold,
    2. Ziffer 2
      langjähriger Dienstleistungen im Bundesheer als
      1. Litera a
        Wehrdienstzeichen 3. Klasse,
      2. Litera b
        Wehrdienstzeichen 2. Klasse,
      3. Litera c
        Wehrdienstzeichen 1. Klasse
      und
    3. Ziffer 3
      von Wehrdienstleistungen in einem Einsatz des Bundesheeres als Einsatzmedaille.
  3. Absatz 3,Die Verleihung der Wehrdienstmedaille obliegt
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der Stufe in Bronze dem zuständigen Kommandanten des Truppenkörpers und
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der übrigen Stufen dem Militärkommandanten.
  4. Absatz 4,Die Verleihung des Wehrdienstzeichens obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.
  5. Absatz 5,Die Verleihung der Einsatzmedaille obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.

Schlagworte

Truppenübung, Kaderübung

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2024

Gesetzesnummer

20002356

Dokumentnummer

NOR40065389

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/168/P9/NOR40065389

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