Bundesrecht konsolidiert

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Militärauszeichnungsgesetz 2002 § 3

Kurztitel

Militärauszeichnungsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 168/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MAG 2002

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Personen, denen eine militärische Auszeichnung verliehen worden ist, haben eine Verleihungsurkunde zu erhalten.
  2. Absatz 2,Diese Personen sind berechtigt, sich als Besitzer der ihnen verliehenen Auszeichnung unter Anführung der verliehenen Stufe zu bezeichnen und diese Auszeichnung zur Uniform oder Zivilkleidung zu tragen.
  3. Absatz 3,Die verliehenen militärischen Auszeichnungen nach Paragraph eins, Ziffer 2 bis 6 gehen in das Eigentum des Ausgezeichneten über. Sie dürfen von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten des Eigentümers nicht an andere Personen übereignet werden.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Landesverteidigung und die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen im Zusammenhang mit der Verleihung oder Aberkennung einer militärischen Auszeichnung Grunddaten und militärspezifische Daten nach Paragraph 55 a, Absatz eins, Ziffer eins und 5 des Wehrgesetzes (WG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, von Personen, die für eine militärische Auszeichnung in Betracht kommen oder denen eine militärische Auszeichnung verliehen wurde, verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
  5. Absatz 5,Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, alle Geschlechter gleichermaßen.

Im RIS seit

05.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20002356

Dokumentnummer

NOR40262498

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/168/P3/NOR40262498

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