Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Militärauszeichnungsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
24.12.2002
Außerkrafttretensdatum
24.05.2018
Abkürzung
MAG 2002
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Personen, denen eine militärische Auszeichnung verliehen worden ist, haben eine Verleihungsurkunde zu erhalten.
(2)Absatz 2,Diese Personen sind berechtigt, sich als Besitzer der ihnen verliehenen Auszeichnung unter Anführung der verliehenen Stufe zu bezeichnen und diese Auszeichnung zur Uniform oder Zivilkleidung zu tragen.
(3)Absatz 3,Die verliehenen militärischen Auszeichnungen gehen in das Eigentum des Ausgezeichneten über. Sie dürfen von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten des Eigentümers nicht an andere Personen übereignet werden.
(4)Absatz 4,Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.
(5)Absatz 5,Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
20002356
Dokumentnummer
NOR40037779