Bundesrecht konsolidiert

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Militärauszeichnungsgesetz 2002 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärauszeichnungsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 168/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

24.12.2002

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

MAG 2002

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Personen, denen eine militärische Auszeichnung verliehen worden ist, haben eine Verleihungsurkunde zu erhalten.
  2. Absatz 2,Diese Personen sind berechtigt, sich als Besitzer der ihnen verliehenen Auszeichnung unter Anführung der verliehenen Stufe zu bezeichnen und diese Auszeichnung zur Uniform oder Zivilkleidung zu tragen.
  3. Absatz 3,Die verliehenen militärischen Auszeichnungen gehen in das Eigentum des Ausgezeichneten über. Sie dürfen von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten des Eigentümers nicht an andere Personen übereignet werden.
  4. Absatz 4,Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.
  5. Absatz 5,Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

20002356

Dokumentnummer

NOR40037779

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/168/P3/NOR40037779

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