Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 75
Inkrafttretensdatum
24.12.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
HDG 2002
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Disziplinarerkenntnis
§ 75.Paragraph 75,
(1)Absatz eins,Bei der Beschlussfassung des Senates über das Disziplinarerkenntnis ist nur Rücksicht zu nehmen auf
die Vorkommnisse in der mündlichen Verhandlung, sofern eine solche Verhandlung durchgeführt wurde, und
allfällige Stellungnahmen des Beschuldigten im Falle seiner Abwesenheit von der mündlichen Verhandlung.
(2)Absatz 2,Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthalten
zu jeder im Verhandlungsbeschluss enthaltenen Anschuldigung einen Freispruch oder Schuldspruch,
im Falle eines Schuldspruches
die als erwiesen angenommenen Taten,
die durch die Taten verletzten Pflichten,
die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,
die Einstimmigkeit, wenn diese eine Voraussetzung für die Verhängung der Disziplinarstrafe bildet, und
den allfälligen Kostenbeitrag,
den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und
die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.
(3)Absatz 3,Das Disziplinarerkenntnis ist samt den wesentlichen Gründen unmittelbar nach der Beschlussfassung des Senates mündlich zu verkünden. In weiterer Folge ist das Erkenntnis ohne unnötigen Aufschub auch schriftlich auszufertigen.
(4)Absatz 4,In die schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses sind auch die Namen der Senatsmitglieder aufzunehmen, die an der Entscheidung mitgewirkt haben.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2013
Gesetzesnummer
20002353
Dokumentnummer
NOR40037626