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Heeresdisziplinargesetz 2002 § 75

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 167/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75

Inkrafttretensdatum

24.12.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

HDG 2002

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Disziplinarerkenntnis

Paragraph 75,
  1. Absatz eins,Bei der Beschlussfassung des Senates über das Disziplinarerkenntnis ist nur Rücksicht zu nehmen auf
    1. Ziffer eins
      die Vorkommnisse in der mündlichen Verhandlung, sofern eine solche Verhandlung durchgeführt wurde, und
    2. Ziffer 2
      allfällige Stellungnahmen des Beschuldigten im Falle seiner Abwesenheit von der mündlichen Verhandlung.
  2. Absatz 2,Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthalten
    1. Ziffer eins
      zu jeder im Verhandlungsbeschluss enthaltenen Anschuldigung einen Freispruch oder Schuldspruch,
    2. Ziffer 2
      im Falle eines Schuldspruches
      1. Litera a
        die als erwiesen angenommenen Taten,
      2. Litera b
        die durch die Taten verletzten Pflichten,
      3. Litera c
        die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,
      4. Litera d
        die Einstimmigkeit, wenn diese eine Voraussetzung für die Verhängung der Disziplinarstrafe bildet, und
      5. Litera e
        den allfälligen Kostenbeitrag,
    3. Ziffer 3
      den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und
    4. Ziffer 4
      die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Absatz 3,Das Disziplinarerkenntnis ist samt den wesentlichen Gründen unmittelbar nach der Beschlussfassung des Senates mündlich zu verkünden. In weiterer Folge ist das Erkenntnis ohne unnötigen Aufschub auch schriftlich auszufertigen.
  4. Absatz 4,In die schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses sind auch die Namen der Senatsmitglieder aufzunehmen, die an der Entscheidung mitgewirkt haben.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2013

Gesetzesnummer

20002353

Dokumentnummer

NOR40037626

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