Absatz eins,Bei der Beschlussfassung des Senates über das Disziplinarerkenntnis ist nur Rücksicht zu nehmen auf
- Ziffer einsdie Vorkommnisse in der mündlichen Verhandlung, sofern eine solche Verhandlung durchgeführt wurde, und
- Ziffer 2allfällige Stellungnahmen des Beschuldigten im Falle seiner Abwesenheit von der mündlichen Verhandlung.