Bundesrecht konsolidiert

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Heeresdisziplinargesetz 2002 § 72

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 167/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 72

Inkrafttretensdatum

24.12.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

HDG 2002

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Verhandlungsbeschluss

Paragraph 72,
  1. Absatz eins,Ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Senat
    1. Ziffer eins
      einen Verhandlungsbeschluss zu fassen oder,
    2. Ziffer 2
      sofern ein Einstellungsgrund nach Paragraph 61, Absatz 3, vorliegt, das Verfahren mit Beschluss einzustellen.
    Im Verhandlungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte im Einzelnen anzuführen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen.
  2. Absatz 2,Dem Beschuldigten ist gemeinsam mit dem Verhandlungsbeschluss die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder mitzuteilen. Der Beschuldigte hat in jeder Instanz des Kommissionsverfahrens einmal das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung dieser Mitteilung ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Die rechtzeitige Ablehnung bewirkt den Ausschluss dieses Mitgliedes vom Verfahren.
  3. Absatz 3,Ab der Zustellung des Verhandlungsbeschlusses können die Parteien Beweisanträge für die mündliche Verhandlung stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Senatsvorsitzende zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig. Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind vom Senatsvorsitzenden zu bestimmen. Er hat die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so festzusetzen, dass zwischen ihr und der Zustellung der Ladung an die Parteien ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2013

Gesetzesnummer

20002353

Dokumentnummer

NOR40037623

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