(1)Absatz eins,Ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Senat
einen Verhandlungsbeschluss zu fassen oder,
sofern ein Einstellungsgrund nach § 61 Abs. 3 vorliegt, das Verfahren mit Beschluss einzustellen.sofern ein Einstellungsgrund nach Paragraph 61, Absatz 3, vorliegt, das Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Im Verhandlungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte im Einzelnen anzuführen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen.