Absatz eins,Ist nach Durchführung der notwendigen Erhebungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Senat
- Ziffer einseinen Verhandlungsbeschluss zu fassen oder,
- Ziffer 2sofern ein Einstellungsgrund nach Paragraph 61, Absatz 3, vorliegt, das Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Im Verhandlungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte im Einzelnen anzuführen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen.