Bundesrecht konsolidiert

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Heeresdisziplinargesetz 2002 § 53

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 167/2002 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 2/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

21.01.2014

Abkürzung

HDG 2002

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Unfähigkeit zur Beförderung und Degradierung

Paragraph 53,
  1. Absatz eins,Für die Disziplinarstrafen der Unfähigkeit zur Beförderung und der Degradierung gilt Paragraph 48,
  2. Absatz 2,Mit der Rechtskraft einer Entscheidung, mit der über einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt wurde, gilt das Dienstverhältnis als aufgelöst und jeder Anspruch aus dem Dienstverhältnis als erloschen.
  3. Absatz 3,Mit der Rechtskraft einer Entscheidung, mit der über einen Zeitsoldaten die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt wurde, gilt der Bestrafte als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.

Im RIS seit

09.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2014

Gesetzesnummer

20002353

Dokumentnummer

NOR40155408

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