Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Heeresdisziplinargesetz 2002 § 53

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 167/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

24.12.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

HDG 2002

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Unfähigkeit zur Beförderung und Degradierung

Paragraph 53,
  1. Absatz eins,Für die Disziplinarstrafen der Unfähigkeit zur Beförderung und der Degradierung gilt Paragraph 48,
  2. Absatz 2,Mit der Rechtskraft einer Entscheidung, mit der über einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt wurde, gilt das Dienstverhältnis als aufgelöst und jeder Anspruch aus dem Dienstverhältnis als erloschen.
  3. Absatz 3,Mit der Rechtskraft einer Entscheidung, mit der über einen Zeitsoldaten die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt wurde, gilt der Bestrafte als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen und ein allfälliger Anspruch auf eine Treueprämie als erloschen. Die Pflicht zur Leistung eines Erstattungsbetrages für vorzeitig ausgeschiedene Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr nach Paragraph 45, Absatz 5, HGG 2001 entsteht durch diese Entlassung nicht.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2013

Gesetzesnummer

20002353

Dokumentnummer

NOR40037604

Navigation im Suchergebnis