Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 50
Inkrafttretensdatum
24.12.2002
Außerkrafttretensdatum
21.01.2014
Abkürzung
HDG 2002
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
2. Abschnitt
Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst leisten
Arten der Strafen
§ 50.Paragraph 50,
Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind
bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung und
bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2014
Gesetzesnummer
20002353
Dokumentnummer
NOR40037601