Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 167/2002 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 2/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,
Text
2. Abschnitt
Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst leisten
Arten der Strafen
§ 50.Paragraph 50,
Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind
bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung und
bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.