Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

24.12.2002

Außerkrafttretensdatum

21.01.2014

Text

2. Abschnitt
Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst leisten

Arten der Strafen

Paragraph 50,

Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind

  1. Ziffer eins
    der Verweis,
  2. Ziffer 2
    die Geldbuße,
  3. Ziffer 3
    die Geldstrafe und
  4. Ziffer 4
    1. Litera a
      bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung und
    2. Litera b
      bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.