(6)Absatz 6,Die Verteidigung dürfen Personen nicht übernehmen,
die im betreffenden Verfahren als Zeuge oder Sachverständiger zu vernehmen sind oder
gegen die ein strafgerichtliches Verfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung eingeleitet ist, für die Dauer dieses Verfahrens oder
die, wenn auch nur vorläufig, vom Dienst enthoben sind oder gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, für die Dauer der Dienstenthebung oder dieses Verfahrens, oder
gegen die eine Disziplinarstrafe zu vollstrecken ist.
Solche Personen dürfen auch nicht als Verteidiger nach Abs. 2 bestellt werden. Auf Rechtsanwälte und Verteidiger in Strafsachen sind die Z 2 bis 4 nicht anzuwenden.Solche Personen dürfen auch nicht als Verteidiger nach Absatz 2, bestellt werden. Auf Rechtsanwälte und Verteidiger in Strafsachen sind die Ziffer 2 bis 4 nicht anzuwenden.