Absatz eins,Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder nach seiner Wahl verteidigen lassen durch
- Ziffer einseinen Soldaten oder
- Ziffer 2einen Wehrpflichtigen des Miliz oder Reservestandes, der einen höheren Dienstgrad als Rekrut führt, oder
- Ziffer 3seinen Soldatenvertreter oder ein Mitglied des für ihn zuständigen Organes der Personalvertretung oder
- Ziffer 4einen Rechtsanwalt oder Verteidiger in Strafsachen.
Der Verteidiger hat sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Schreitet ein Rechtsanwalt oder Verteidiger in Strafsachen ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht deren schriftlichen Nachweis. Vor der Disziplinarbehörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden. Die genannten Personen sind dem Beschuldigten zur Übernahme der Verteidigung nicht verpflichtet.