Bundesrecht konsolidiert

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Heeresdisziplinargesetz 2002 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 167/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

HDG 2002

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Disziplinarvorgesetzte

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Disziplinarvorgesetzte gegenüber Soldaten sind
    1. Ziffer eins
      die Kommandanten von Bataillonen und die ihnen auf Grund der militärischen Organisation Gleichgestellten gegenüber den ihrer jeweiligen Befehlsgewalt unterstellten Soldaten,
    2. Ziffer 2
      die auf Grund der militärischen Organisation den Kommandanten nach Ziffer eins, übergeordneten Kommandanten gegenüber den ihrer jeweiligen Befehlsgewalt unmittelbar unterstellten Soldaten, soweit nicht ein Disziplinarvorgesetzter nach Ziffer eins, zuständig ist, und
    3. Ziffer 3
      der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport gegenüber
      1. Litera a
        Soldaten, die der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport angehören oder dieser dienstzugeteilt sind,
      2. Litera b
        Offizieren mit einem höheren Dienstgrad als Oberst und
      3. Litera c
        anderen Soldaten, soweit nicht ein Disziplinarvorgesetzter nach den Ziffer eins und 2 zuständig ist.
  2. Absatz 2,Disziplinarvorgesetzter gegenüber Wehrpflichtigen des Miliz und Reservestandes ist der Militärkommandant.
  3. Absatz 3,Disziplinarvorgesetzter gegenüber Berufssoldaten des Ruhestandes ist der im Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand zuständig gewesene Disziplinarvorgesetzte nach Absatz eins,
  4. Absatz 4,Wird die disziplinäre Ahndung von Pflichtverletzungen im gesamten Zuständigkeitsbereich eines nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 zuständigen Disziplinarvorgesetzten oder in Teilen dieses Zuständigkeitsbereiches
    1. Ziffer eins
      infolge eines Einsatzes des Bundesheeres nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 146, oder
    2. Ziffer 2
      unabhängig von einem solchen Einsatz infolge der örtlichen Verhältnisse
    beträchtlich erschwert, so hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport diesen Zuständigkeitsbereich oder Teile davon einem anderen Disziplinarvorgesetzten zuzuweisen. Diese Zuweisung ist nach den jeweiligen örtlichen und organisatorischen Verhältnissen durch Verordnung zu verfügen. Diese Verordnung bedarf nicht der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, sondern ist auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen.

Schlagworte

BGBl. I Nr. 146/2001

Im RIS seit

05.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2013

Gesetzesnummer

20002353

Dokumentnummer

NOR40109855

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