Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Sozialministeriumservicegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2003
Außerkrafttretensdatum
31.05.2014
Abkürzung
SMSG
Index
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Text
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Zur Besorgung der im § 2 angeführten Aufgaben wird ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt - BSB) mit Sitz in Wien errichtet. Das Bundessozialamt ist eine dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörde.Zur Besorgung der im Paragraph 2, angeführten Aufgaben wird ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt - BSB) mit Sitz in Wien errichtet. Das Bundessozialamt ist eine dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörde.
(2)Absatz 2,In der Landeshauptstadt eines jeden Bundeslandes ist eine Landesstelle einzurichten. Außenstellen können mit Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen eingerichtet werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben zweckmäßig ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2014
Gesetzesnummer
20002179
Dokumentnummer
NOR40035688