Bundesrecht konsolidiert

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Sozialministeriumservicegesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sozialministeriumservicegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 150/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.05.2014

Abkürzung

SMSG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Zur Besorgung der im Paragraph 2, angeführten Aufgaben wird ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt - BSB) mit Sitz in Wien errichtet. Das Bundessozialamt ist eine dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörde.
  2. Absatz 2,In der Landeshauptstadt eines jeden Bundeslandes ist eine Landesstelle einzurichten. Außenstellen können mit Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen eingerichtet werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben zweckmäßig ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2014

Gesetzesnummer

20002179

Dokumentnummer

NOR40035688

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/150/P1/NOR40035688

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