Kurztitel

Sozialministeriumservicegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.05.2014

Text

Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Zur Besorgung der im Paragraph 2, angeführten Aufgaben wird ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt - BSB) mit Sitz in Wien errichtet. Das Bundessozialamt ist eine dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörde.
  2. Absatz 2,In der Landeshauptstadt eines jeden Bundeslandes ist eine Landesstelle einzurichten. Außenstellen können mit Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen eingerichtet werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben zweckmäßig ist.