(2)Absatz 2,Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Nominale 100 000 Euro. Es ist durch die Vermögensübertragung gemäß § 2 aufgebracht und steht zur freien Verfügung der Geschäftsführung. Auf die Vermögensübertragung sind gemäß § 6a Abs. 4 GmbH-Gesetz die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlagen anzuwenden.Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Nominale 100 000 Euro. Es ist durch die Vermögensübertragung gemäß Paragraph 2, aufgebracht und steht zur freien Verfügung der Geschäftsführung. Auf die Vermögensübertragung sind gemäß Paragraph 6 a, Absatz 4, GmbH-Gesetz die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlagen anzuwenden.