(4)Absatz 4,Der Bund leistet den in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes für die Aufwendungen, die ihnen in Erfüllung ihres kulturpolitischen Auftrages entstehen, ab dem 1. Jänner 2005 eine jährliche Basisabgeltung in Höhe von 90,511 Millionen Euro im Verhältnis von 69,733 Millionen Euro für die Bundesmuseen und von 20,778 Millionen Euro für die Österreichische Nationalbibliothek. Die jährliche Basisabgeltung im Betrag von 90,511 Millionen Euro erhöht sich ab dem 1. Jänner 2008 um jährlich 6,000 Millionen Euro. Ergibt sich aus dem Gebarungsvollzug ein vom veranschlagten Saldo abweichender Betrag, so ist dieser bei der Basisabgeltung des jeweils folgenden Finanzjahres gegenzuverrechnen. Die Aufteilung dieser Mittel auf die einzelnen in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes obliegt der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur. Sie/Er hat hiebei die besondere Zweckbestimmung der einzelnen in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere der Personalbedarf, der Sachbedarf der wissenschaftlichen Aktivitäten und der Ausstellungen, die Neuerwerbungen sowie die Instandhaltungserfordernisse.Der Bund leistet den in Paragraph eins, aufgezählten Einrichtungen des Bundes für die Aufwendungen, die ihnen in Erfüllung ihres kulturpolitischen Auftrages entstehen, ab dem 1. Jänner 2005 eine jährliche Basisabgeltung in Höhe von 90,511 Millionen Euro im Verhältnis von 69,733 Millionen Euro für die Bundesmuseen und von 20,778 Millionen Euro für die Österreichische Nationalbibliothek. Die jährliche Basisabgeltung im Betrag von 90,511 Millionen Euro erhöht sich ab dem 1. Jänner 2008 um jährlich 6,000 Millionen Euro. Ergibt sich aus dem Gebarungsvollzug ein vom veranschlagten Saldo abweichender Betrag, so ist dieser bei der Basisabgeltung des jeweils folgenden Finanzjahres gegenzuverrechnen. Die Aufteilung dieser Mittel auf die einzelnen in Paragraph eins, aufgezählten Einrichtungen des Bundes obliegt der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur. Sie/Er hat hiebei die besondere Zweckbestimmung der einzelnen in Paragraph eins, aufgezählten Einrichtungen des Bundes zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere der Personalbedarf, der Sachbedarf der wissenschaftlichen Aktivitäten und der Ausstellungen, die Neuerwerbungen sowie die Instandhaltungserfordernisse.